• 05. August 2014 · 13:53 Uhr

Ecclestone-Prozess: Die Entscheidung im Wortlaut

Die Entscheidung über die Einstellung des Bestechungsprozesses gegen Bernie Ecclestone ist "nicht anfechtbar", wie das Gericht mitteilt

(Motorsport-Total.com) - Um 100 Millionen Dollar ärmer, aber ein freier Mann: Formel-1-Boss Bernie Ecclestone ist am Dienstag durch einen umstrittenen Richterspruch einer Gefängnisstrafe entgangen. Nachfolgend die diesbezügliche Mitteilung des Gerichts im Wortlaut:

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Bernie Ecclestone ist um eine Gefängnisstrafe herumgekommen Zoom Download

"Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft München I und des Angeklagten hat die 5. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts München I im heutigen Verhandlungstermin beschlossen, das Verfahren gegen Bernard Charles Ec. gemäß § 153 a Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 99 Millionen US-Dollar zugunsten der Staatskasse und 1 Million US-Dollar zugunsten der Deutschen Kinderhospizstiftung vorläufig einzustellen.

Zur Begründung führte der Vorsitzende im Wesentlichen Folgendes aus: Die Auflage ist geeignet, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Die Schwere einer etwaigen Schuld des Angeklagten steht nicht entgegen. Auf der Grundlage der bisher durchgeführten Beweisaufnahme haben sich die Tatvorwürfe in wesentlichen Teilen nicht erhärtet.

Die Strafkammer hat erhebliche Zweifel daran, dass dem Angeklagten die Amtsträgereigenschaft des Zeugen Dr. Gerhard G. tatsächlich bewusst war. Dementsprechend war eine Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung (§ 334 StGB) nach derzeitigem Stand nicht wahrscheinlich.

Zum Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) ist die Beweisaufnahme zwar noch nicht abgeschlossen, insoweit wäre aber jedenfalls von einem deutlich geringeren Schuldumfang auszugehen.

Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last liegenden Anstiftung zur Untreue ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Zeugenvernehmungen, ergeben hat, dass die Firma CVC ihr Angebot an die Bedingung geknüpft haben soll, dass der Angeklagte seine Position als CEO der Formel 1 behält, dieser den Vertrag tatsächlich vermittelt und überdies die persönliche Haftung in Höhe von bis zu 100 Millionen US-Dollar für die Transaktion übernommen hat.

Ohne Vermittlung des Angeklagten und dessen Haftungsübernahme wäre es daher nach derzeitigem Erkenntnisstand wohl nicht zum Verkauf der Anteile gekommen. Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen der Verkäuferseite ist ferner davon auszugehen, dass der Verkauf der Anteile an die Firma CVC für die Bayern LB ein unerwartet profitables Geschäft ("Traumergebnis") gewesen sein soll. Auch insoweit erschien eine Verurteilung daher nicht wahrscheinlich.

Soweit hiernach noch strafrechtliche Vorwürfe gegen den Angeklagten aufrechterhalten bleiben können, hat die Kammer in ihre Entscheidung das hohe Lebensalter des Angeklagten, seinen Gesundheitszustand, die entstandenen erheblichen Belastungen durch die Wahrnehmung der Hauptverhandlungstermine in einem fremden Land mit den damit verbundenen Sprachproblemen und die öffentliche Aufmerksamkeit einbezogen.

Der Angeklagte hat sich dem Verfahren in jeder Phase vorbehaltlos gestellt, obwohl klar war, dass sein Erscheinen vor Gericht nicht ohne weiteres hätte erzwungen werden können. Schließlich liegen die in Rede stehenden Taten mittlerweile bis zu 9 Jahren zurück.

Die auferlegten Zahlungen von insgesamt 100 Millionen US-Dollar hat der Angeklagte nach dem Beschluss der Kammer binnen einer Woche (bis zum 12.08.2014) zu erbringen. Etwaige zivilrechtliche Schadenersatzansprüche sind nicht Gegenstand des Beschlusses. Diese sind gegebenenfalls bei den Zivilgerichten klageweise geltend zu machen.

Nach fristgerechter Zahlung der Geldauflage wird das Verfahren gegen den Angeklagten durch schriftlichen Beschluss im Büroweg, also ohne neuerliche Hauptverhandlung, endgültig eingestellt. In diesem Beschluss wird dann auch über die Kosten des Verfahrens entschieden. Regelmäßig hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen, während der Angeklagte seine notwendigen Auslagen, insbesondere die Kosten seiner Wahlverteidiger, selbst zu tragen hat.

Die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens ist nicht anfechtbar."

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