• 28. Oktober 2023 · 00:43 Uhr

Motorengeheimnisse der Konkurrenz: FIA schließt Hintertür zur Beschaffung

Die FIA hat beim Formel-1-Motorenreglement für 2026 noch einmal nachgebessert und dabei einige Lücken geschlossen - Welche Änderungen es außerdem noch gab

(Motorsport-Total.com) - Die FIA hat für die Formel-1-Hersteller eine mögliche Hintertür geschlossen, durch die sie über Kraftstofflieferanten in den Besitz des geistigen Eigentums der Motoren-Konkurrenten für das Jahr 2026 gelangen könnten.

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Die Motorenregeln für die Formel-1-Saison 2026 wurden noch einmal überarbeitet Zoom Download

Änderungen der Motorenregeln für 2026 haben die Möglichkeiten der Kraftstofflieferanten eingeschränkt, Motorenprüfstandstests mit einem vollständigen V6 durchzuführen, was nicht unter die Beschränkungen gefallen wäre, die die Hersteller selbst einhalten müssen.

Ein Zusatz zu Artikel 2.8 des Sportlichen Reglements für die Formel-1-Powerunits 2026 besagt wörtlich:

"A PU Manufacturer's Existing or Prospective Fuel/Oil Supplier is not permitted to operate a Power Unit Test Bench for the purposes of 2026 PU development or development of fuel and/or oil for the 2026 PU, with the exception of one Single-Cylinder Dynamometer exclusively for the development of fuel and/or oil, provided that it is one of the Single Cylinder Dynamometers declared by the Power Unit Manufacturer to FIA."

Diese Regelung würde die Möglichkeit ausschließen, dass ein Hersteller durch Tests auf dem Prüfstand eines Kraftstofflieferanten - die zuvor ohne Einschränkungen möglich waren - fortgeschrittene Kenntnisse über die Motorkonstruktion erlangt.

Darüber hinaus wurden weitere Beschränkungen für die Weitergabe des geistigen Eigentums an den 2026er-Motoren durch Kraftstofflieferanten und für Mitarbeiter, die das Unternehmen wechseln könnten, eingeführt.


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In einem überarbeiteten Anhang 2 des Technischen Reglements für 2026 legt die FIA die Elemente des geistigen Eigentums an den Motoren fest, die nicht mit Kraftstofflieferanten geteilt werden dürfen. Diese beinhalten:

1) Jegliche Zeichnungen und/oder CAD-Daten und/oder physische Teile (wie zum Beispiel Kolben, Zylinderkopf et cetera) der Brennkammer

2) Jegliche Informationen, die sich auf den Gasaustausch in der Brennkammer beziehen (zum Beispiel Nocken, Kanäle, Plenum, Auspuff, Nockenwellensteuerung et cetera), mit Ausnahme von Zylinderdruckdaten, Simulations- und Prüfstandsergebnissen.

Darüber hinaus gibt es jetzt auch Beschränkungen für Mitarbeiter von Kraftstofflieferanten, die geistiges Eigentum mitnehmen können, wenn sie das Unternehmen wechseln. Eine neue Regel besagt wörtlich:

"No PU Manufacturer may use the movement of personnel (whether employee, consultant, contractor, secondee or any other type of permanent or temporary personnel) with an Existing or Prospective Fuel/Oil Supplier or another PU Manufacturer, either directly or via an external entity, for the purpose of obtaining an Intellectual Property transfer and/or circumventing the requirements of this Article."

"In order that the FIA may be satisfied that any such movement of staff is compliant with this Article, each PU Manufacturer must inform the FIA of all relevant staff movements at the end of each calendar quarter using the template which may be found in the Appendix to the Technical and Sporting Regulations and must demonstrate that they have implemented all reasonable measures to avoid the disclosure of Intellectual Property, including but not limited to that explicitly detailed in this Article, between the PU Manufacturer and an Existing or Prospective Fuel/Oil Supplier involved."


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Die aktualisierten Motorenregeln enthalten auch geänderte Formulierungen bestimmter Artikel, um für mehr Klarheit zu sorgen oder Konfusion zu beseitigen.

Und während die meisten Änderungen lediglich das korrigieren, was viele als Wortsalat empfinden könnten, gibt es eine Reihe von Ergänzungen, die für die langfristige Entwicklung der Triebwerke sinnvoll sind.

Die wichtigsten Punkte dabei sind im Technischen Reglement jetzt so festgeschrieben:

5.7.2: Das Gesamtgewicht der Powerunit muss mindestens 185 Kilogramm betragen (in diesem Abschnitt wurde bisher nur der Verbrennungsmotor aufgeführt, für den ein Gesamtgewicht von 130 Kilogramm gewählt wurde).

5.8.3: Im geometrischen Weg der Luft, die aus dem Auslass des Kompressors austritt und zu einem beliebigen Zylinder strömt, darf sich nicht mehr als eine Drosselklappe oder ein rotierendes Fass, wie in Artikel 5.1.33 beschrieben, befinden.

5.11.7: Die Hochdruck-Kraftstoffpumpe darf nur von einer der Nockenwellen angetrieben werden, die die Einlass- oder Auslassventile betätigen.

Artikel 6.4.2, der die Temperatur des Kraftstoffs im Fahrzeug regelt, wurde ebenfalls überarbeitet, wobei die Zeit, in der eine Referenztemperatur der Umgebung vor den Sprint- oder Rennsessions aufgezeichnet wird, erhöht wurde.

Dadurch wird nun ein Zeitfenster von drei statt zwei Stunden vor diesen Sessions möglich. Darüber hinaus wurde der Benzindurchflussmesser als der Sensor bestimmt, der diese Informationen aufzeichnet.

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